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   BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10 (EP)   

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BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10 (EP) (https://dejure.org/2012,36199)
BPatG, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 Ni 43/10 (EP) (https://dejure.org/2012,36199)
BPatG, Entscheidung vom 08. November 2012 - 4 Ni 43/10 (EP) (https://dejure.org/2012,36199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bearbeitungsmaschine" - zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 83 Abs. 4 PatG - zum vermuteten Verschulden - zur hinreichenden Entschuldigung -

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bearbeitungsmaschine" - zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 83 Abs. 4 PatG - zum vermuteten Verschulden - zur hinreichenden Entschuldigung -

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 601
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 25 - Olanzapin; GRUR 2010, 123 - Escitaopram) ist im Rahmen der Prüfung der Neuheit für den Offenbarungsgehalt einer Schrift maßgeblich, was aus fachmännischer Sicht "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, wobei insbesondere eine Ergänzung der Offenbarung durch Fachwissen unzulässig ist.

    Aber auch die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sie zielt vielmehr auf die Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 26 - Olanzapin; GRUR 2011, 999, Tz. 33 - Memantin; vgl auch Senat Urt. v. 10.1.2012 4 Ni 6/11).

    Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 803, Tz. 31 - Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei die Wahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf und verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 51 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039, Tz. 20 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Stand der Technik am Prioritäts- bzw Anmeldetag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat.

  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2012, 378, Tz. 16 - Installiereinrichtung II), d. h. Veranlassung den Stand der Technik zu ändern.

    Auch ist nicht ersichtlich, dass sonstige Hinweise, derartige Anregungen vermittelt haben, wie sie sich ergeben können aus den Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets und der auf diesem Fachgebiet übliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen oder aber aus sonstigen Umständen, wie technischen Bedürfnissen, der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands oder auch nicht-technische Vorgaben, die geeignet sind, die Überlegungen des Fachmanns in die Richtung der Erfindung zu lenken (BGH GRUR 2012, 378, Tz. 16 - Installiereinrichtung II).

  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 803, Tz. 31 - Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei die Wahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf und verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 51 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039, Tz. 20 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Stand der Technik am Prioritäts- bzw Anmeldetag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat.
  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 803, Tz. 31 - Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei die Wahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf und verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 51 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039, Tz. 20 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Stand der Technik am Prioritäts- bzw Anmeldetag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat.
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 25 - Olanzapin; GRUR 2010, 123 - Escitaopram) ist im Rahmen der Prüfung der Neuheit für den Offenbarungsgehalt einer Schrift maßgeblich, was aus fachmännischer Sicht "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, wobei insbesondere eine Ergänzung der Offenbarung durch Fachwissen unzulässig ist.
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Es bedarf vielmehr - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun (BGH GRUR 2009, 936 - Heizer; GRUR 2010, 814 - Fugenglätter) - zusätzlich des Anlasses oder der Anregung, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, da erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 487 - einteilige Öse).
  • BGH, 23.11.2006 - III ZR 65/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Schäden durch ein sogenanntes Dialer-Programm

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Ob das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt (BGH MDR 2007, 538, 539 m. w. N.).
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Aber auch die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sie zielt vielmehr auf die Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 26 - Olanzapin; GRUR 2011, 999, Tz. 33 - Memantin; vgl auch Senat Urt. v. 10.1.2012 4 Ni 6/11).
  • BGH, 15.05.2012 - X ZR 98/09

    Calcipotriol-Monohydrat

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 803, Tz. 31 - Calcipotriol-Monohydrat; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wobei die Wahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf und verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 51 - Olanzapin; GRUR 2009, 1039, Tz. 20 - Fischbissanzeiger; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Stand der Technik am Prioritäts- bzw Anmeldetag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat.
  • BGH, 14.05.2009 - Xa ZR 148/05

    Heizer

    Auszug aus BPatG, 08.11.2012 - 4 Ni 43/10
    Es bedarf vielmehr - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun (BGH GRUR 2009, 936 - Heizer; GRUR 2010, 814 - Fugenglätter) - zusätzlich des Anlasses oder der Anregung, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, da erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 487 - einteilige Öse).
  • BGH, 27.04.2010 - X ZR 79/09

    Fugenglätter

  • BPatG, 26.02.2003 - 20 W (pat) 46/01
  • BPatG, 10.01.2012 - 4 Ni 6/11

    Traglaschenkette - Patentnichtigkeitsklageverfahren - Neuheit - erfinderische

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03

    Drehzahlermittlung

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

  • BGH, 18.11.2010 - Xa ZR 149/07

    Fentanyl-TTS

  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
  • BPatG, 25.04.2012 - 5 Ni 28/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wiedergabeschutzverfahren" - zur

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2014 - 2 U 29/13

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Einrichtung zum

    Auf eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht diesen durch Urteil vom 08.11.2012 (4 Ni 43/10 (EP); Anlage K 20) - entsprechend einer Selbstbeschränkung der Klägerin - mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch Unterstreichungen hervorgehoben):.

    Demgemäß ist auch das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass der von ihm aufrechterhaltene Patentanspruch 1 nicht deshalb unzulässig erweitert ist, weil das in der das Ausführungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung enthaltene Merkmal "gegenüber dem Kopfteil" nicht mit in den Hauptanspruch aufgenommen worden ist (BPatG, Urteil vom 08.11.2012 - 4 Ni 43/10 (EP), Anlage K 20 [nachfolgend: NU], S. 18), was der Bundesgerichtshof in seinem Berufungsurteil nicht beanstandet hat.

  • BPatG, 12.11.2013 - 4 Ni 53/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Die Versäumung der Frist wurde durch die Klägerin nicht entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG), ein Verschulden i.S.v. § 276 BGB (hierzu BPatG, Urteil v. 14.8. 2012, 4 Ni 43/10 (EP) m. w. N. = BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601 - Bearbeitungsmaschine) ist angesichts des Inhalts der Schriftsätze der Klägerin und zudem des auch eindeutig auf den Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit beschränkten Inhalts des Hinweises offensichtlich; entsprechend wurde auch kein Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 2 PatG).

    Auch eine solche Vertagung fällt unter die Vorschrift des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG (vgl. BPatG, Urteil v. 14.8. 2012, 4 Ni 43/10 (EP) = BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601 - Bearbeitungsmaschine).

  • BPatG, 10.11.2015 - 3 Ni 19/14

    (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Anpassen von Tierfutter an

    c) Eine Berücksichtigung des Hilfsantrags VII hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 PatG; vgl. BPatGE 53, 40, 43 - Wiedergabeschutzverfahren; BPatG GRUR 2013, 601, 602 - Bearbeitungsmaschine).
  • BPatG, 24.01.2019 - 2 Ni 5/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Datenchiffrierung in einem drahtlosen

    Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektivem Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601, Bearbeitungsmaschine, Leitsatz 1, Rn. 34; Busse/Keukenschrijver , Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 83 Rn. 26; Keukenschrijver , Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl. 2016, Rn. 234; Benkard/Hall/Nobbe , Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 83 Rn. 19).
  • BPatG, 04.05.2018 - 4 Ni 36/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Activity Monitoring (europäisches Patent)" -

    Eine Berücksichtigung der neuen Hilfsanträge 1a und 1b, welche unzweifelhaft ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG darstellen (siehe o. g. Rspr.), hätte auch eine Vertagung der laufenden mündlichen Verhandlung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG erforderlich gemacht, da insoweit § 227 Abs. 1 ZPO anwendbar ist und die Einbeziehung dieses verspäteten Vorbringens einen erheblichen Grund im Sinne dieser Vorschrift bilden kann; so wenn die die Vertagung beantragende Partei mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, zu der sie sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (BPatG, Urteil v. 28.04.2015, 4 Ni 23/13 (EP), unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug I; BPatG, Urteil v. 14.08.2012 - 4 Ni 43/10 (EP), GRUR 2013, 601 - Bearbeitungsmaschine).
  • BPatG, 12.03.2021 - 6 Ni 4/20
    Danach liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch ein Ergänzungsgutachten der Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts (so auch BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), GRUR 2013, 601, Bearbeitungsmaschine, Leitsatz 1, Rn. 34; BPatG) oder die späte Vorlage von Entgegenhaltungen durch die Gegenseite, die eine umfangreiche Überprüfung erforderten, veranlasst sind (so etwa BPatG, Urteil vom 21. September 2015, 5 Ni 30/13 (EP), Verfahren zur Übertragung von Ressourceninformation, juris, Rn. 111).
  • BPatG, 27.09.2018 - 2 Ni 41/16
    c) Eine Berücksichtigung des Hilfsantrags 5 hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 PatG; vgl. BPatGE 53, 40, 43 - Wiedergabeschutzverfahren; BPatG GRUR 2013, 601, 602 - Bearbeitungsmaschine).
  • BPatG, 07.10.2021 - 1 Ni 27/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Beschlag mit relativer zueinander

    Im Blick auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BPatG, Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 (EP), BPatGE 53, 178 = GRUR 2013, 601, Bearbeitungsmaschine, Leitsatz 1, Rn. 34; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl., § 83 Rn. 23 m.w.N.).
  • BPatG, 08.11.2018 - 2 Ni 40/16
    b) Eine Berücksichtigung der K25 und K26 hat jedoch keine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 PatG; vgl. BPatGE 53, 40, 43 - Wiedergabeschutzverfahren; BPatG GRUR 2013, 601, 602 - Bearbeitungsmaschine).
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